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Hinweise zur höchstpersönlichen Ausübung des Wahlrechts bei der Briefwahl

Das Wahlrecht kann - auch bei der Briefwahl – nur höchstpersönlich ausgeübt werden. Das bedeutet, dass die wahlberechtigte Person bereit und in der Lage sein muss, selbst eine Wahlentscheidung zu treffen und diese Entscheidung kundzutun. Die Kundmachung erfolgt auch bei der Briefwahl durch persönliches Kennzeichnen des Stimmzettels. Hilfestellung ist nie bei der Wahlentscheidung, sondern nur bei der Kennzeichnung des Stimmzettels und nach dem geltenden Wahlrecht auch hier nur dann zulässig, wenn die wählende Person des Lesens unkundig ist oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel selbst unbeobachtet zu kennzeichnen, zu falten oder selbst in den Stimmzettelumschlag zu legen. Die Hilfsperson hat in diesem Fall an Eides statt zu versichern, dass sie den Stimmzettel nach dem erklärten Willen der wählenden Person gekennzeichnet hat; die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben. Bei einem Verstoß gegen die genannten Vorschriften handelt es sich nicht nur um einen Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, der die Wahl anfechtbar macht, sondern es handelt sich gemäß §§ 107a, 156 des Strafgesetzbuches auch um Straftaten. Wahlberechtigte Personen, die einen eigenen Wählerwillen nicht mehr bilden und äußern können, sind an der Teilnahme an der Wahl faktisch gehindert. Dies gilt auch, wenn eine betreuende Person mit umfangreicher Betreuungsvollmacht bestellt ist. Diese darf nicht an Stelle der wählenden Person die Wahlentscheidung treffen.

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