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Neue Isolations- und Testregelungen

Die Absonderung einer auf das Coronavirus positiv getesteten Person endet nach den Neuregelungen frühestens nach Ablauf von fünf Tagen, also am sechsten Tag, (statt bisher durch mögliche Freitestung am siebten Tag), sofern die Person zu diesem Zeitpunkt bereits 48 Stunden keine typischen Symptome einer Coronavirus-Infektion aufweist. Die Absonderung kann also nur nach Ablauf von 5 Tagen enden, wenn am vierten und fünften Tag keine Symptome vorlagen.

Bei Vorliegen von Symptomen verschiebt sich das Ende des Absonderungszeitraums entsprechend.

Eine negative Testung ist zur Beendigung der Absonderung nicht erforderlich.

Die Absonderung endet aber in jedem Fall – unabhängig davon, ob Symptome vorliegen oder nicht – spätestens nach Ablauf von zehn Tagen (also am elften Tag).

Beispiel:

Eine Person wird am 1.5. positiv getestet, die Absonderungsfrist beginnt dann mit dem 1.5. (Tag1). Der fünfte Tag ist demnach der 5.5., so dass die Absonderung frühestens am 6.5. beendet ist. Voraussetzung hierfür ist, dass spätestens am 4.5. und 5.5. keine Symptome mehr vorlagen.

Spätestens nach Ablauf von zehn Tagen endet die Absonderung, unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt noch Symptome vorlagen oder nicht.

In dem Beispiel ist die Absonderung also spätestens mit Ablauf des 10.05. beendet.

Besondere Regelungen für Beschäftigte in Einrichtungen, wie z.B. Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen oder Pflegedienste; Arztpraxen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

Diese Beschäftigten müssen nach Beendigung ihrer Absonderung vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ein negatives Testergebnis eines bei einer Testeinrichtung vorgenommenen PoC-Antigentests oder einen entsprechenden PCR-Test (negativ oder mit einem ct-Wert größer 30) vorlegen.

Dies dient dem nach wie vor erforderlichen Schutz vulnerabler Personengruppen.

Keine Absonderung mehr für Haushaltsangehörige/Kontaktpersonen

Personen die engen Kontakt zu einer Corona-infizierten Person hatten, müssen NICHT in Quarantäne.  Eine Kontaktreduzierung, das Tragen einer FFP-2 Maske und Selbsttestungen mittels PoC-Antigentest werden empfohlen.

Keine Testverpflichtung in Schulen, Kindertagesstätten und Einrichtungen der Kindertagespflege

Die Sonderregelungen für Kontaktpersonen in Schulen und Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege entfallen ab Montag den 09.05.2022. Bei Auftreten von Infektionsfällen in Schulen entfällt die bisherige Testpflicht. In Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege entfällt die bisherige Absonderungspflicht. Für die positiv getestete Person selbst bleibt es auch in Schulen und Kindertagesstätten bzw. Einrichtungen der Kindertagespflege – wie in sonstigen Lebensbereichen – bei der Absonderungspflicht.

Digitaler Genesenennachweis ist in der Apotheke erhältlich

Mit Wirkung vom 19.3.2022 sind die fachlichen Vorgaben für COVID-19-Genesenennachweise unmittelbar in § 22a Abs. 2 Infektionsschutzgesetz geregelt worden. Bei Vorlage eines positiven PCR-Testergebnisses stellen Apotheken einen digitalen Genesenennachweis aus.

Die folgenden Dokumente können dafür genutzt werden:

-        PCR-Befund eines Labors,

-        PCR-Befund einer Ärztin/eines Arztes,

-        PCR-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums,

-        ärztliches Attest (sofern es Angaben zur Testart (PCR) und Testdatum enthält),

-        die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthält) sowie weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (PCR) und Testdatum enthalten).

Wir weisen darauf hin, dass ein positiver Antikörpernachweis oder ein positiver Antigen-Schnelltest derzeit nicht als Nachweis für den Status „genesen“ gelten.

Seitens des Gesundheitsamtes werden ab Montag den 09.05.2022 keine Genesenennachweise mehr ausgestellt.

Hinweis zu Entschädigungsansprüchen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG):

Das Bundesministerium für Gesundheit sagt hierzu:

„Ein Arbeitnehmer musste sich in Quarantäne begeben, ist aber vorher oder gleichzeitig arbeitsunfähig erkrankt. Hat er einen Entschädigungsanspruch nach § 56 Absatz 1 IfSG? Hat der Arbeitgeber in diesem Fall einen Erstattungsanspruch nach § 56 Absatz 5 Satz 3 IfSG?

Was gilt, wenn der Arbeitnehmer erst nach Quarantäne-Beginn arbeitsunfähig erkrankt?

Ein Entschädigungsanspruch besteht nicht, wenn der Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung verpflichtet ist. Denn dann erleidet der Arbeitnehmer keinen Verdienstausfall. Ist ein Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, in dem ihm gegenüber eine Absonderung oder ein Tätigkeitsverbot angeordnet wird, arbeitsunfähig erkrankt und steht ihm ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zu, so scheidet für die Zeit der Entgeltfortzahlung sowohl ein Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers als auch ein Erstattungsanspruch des Arbeitgebers aus. Dabei ist es gleichgültig, welche Art von Krankheit die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.

Erkrankt der Arbeitnehmer erst zu einem späteren Zeitpunkt während seiner Quarantäne, findet grundsätzlich die Regelung des § 56 Absatz 7 IfSG Anwendung. Danach besteht der Entschädigungsanspruch in Höhe des Betrages, der bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit an den Berechtigten auszuzahlen war. Soweit aber Ansprüche gegen den Arbeitgeber beziehungsweise die Krankenversicherung nach § 56 Absatz 7 Satz 2 IfSG auf das Land übergehen würden, ist jedoch davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers beziehungsweise der Krankenkasse nicht als Entschädigung gezahlt werden, sondern aus eigener Verpflichtung gezahlt werden. Das Gesetz schreibt nämlich vor, dass Zahlungen während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit letztendlich von demjenigen (Arbeitgeber/Krankenversicherung) zu tragen sind, den diese Kosten ungeachtet der Quarantäne treffen würden. Es kann daher in diesem Fall bereits nicht zu einer Forderung nach § 56 Abs. 5 S. 3 IfSG kommen.“

Unter dem folgenden Link wurde ein FAQ-Bereich zu den neuen Absonderungsregelungen eingerichtet:

 https://www.saarland.de/DE/portale/corona/faq/quarantaene-isolation/quarantaene_node.html

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