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Wahlbekanntmachung

Wahlbekanntmachung

1.

Am 26. September 2021

findet die

Wahl zum 20. Deutschen Bundestag statt.

Die Wahl dauert von 08.00 – 18.00 Uhr.

2.         Die Gemeinde Ensdorf ist in 5 allgemeine Wahlbezirke und zwei Briefwahlbezirke eingeteilt.

In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 16. August 2021 bis 05. September 2017 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem der/die Wahlberechtigte zu wählen hat. Die jeweiligen Wahlräume sind barrierefrei.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses ab 15.00 Uhr an folgenden Standorten in Ensdorf zusammen: im Ausbildungsraum des Feuerwehrgerätehauses, Saarlouiser Str. 6 und im Sitzungssaal des Rathauses (DG) Provinzialstr. 101a.

3.         Jede wahlberechtigte Person kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.

Die Wähler und Wählerinnen haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren Personalausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen.

Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.

Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wähler und jede Wählerin erhält bei Betreten des Wahlraumes einen Stimmzettel ausgehändigt.

Jeder Wähler und jede Wählerin hat eine Erststimme und eine Zweitstimme.

Der Stimmzettel erhält jeweils unter fortlaufender Nummer

a)         für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die Namen der Bewerber und Bewerberinnen der zugelassenen Kreiswahlvorschläge unter Angabe der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, bei anderen Kreiswahlvorschlägen außerdem des Kennworts und rechts von dem Namen jedes Bewerbers und jeder Bewerberin einen Kreis für die Kennzeichnung.

b)         für die Wahl nach Landeslisten in blauem Druck die Bezeichnung der Parteien, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch dieser, und jeweils die Namen der ersten fünf Bewerber oder Bewerberinnen der zugelassenen Landeslisten und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Die wählende Person gibt

ihre Erststimme in der Weise ab,

            dass er auf den linken Teil des Stimmzettels (Schwarzdruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchem Bewerber oder welcher Bewerberin sie gelten soll,

und ihre Zweitstimme in der Weise,

            dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels (Blaudruck) durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welcher Landesliste sie gelten soll.

Der Stimmzettel muss von der wählenden Person  in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass seine Stimmabgabe nicht erkennbar ist. in der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

4.        Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss an die Wahlhandlung erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist. Die jeweiligen Wahlbezirke sind barrierefrei.

5.        Wähler und Wählerinnen, die einen Wahlschein haben, können an der Wahl im Wahlkreis, in dem der Wahlschein ausgestellt ist, 

a)      durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk dieses Wahlkreises oder

b)         durch Briefwahl

teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will muss sich vom Wahlamt der Gemeinde Ensdorf, Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf ein Wahlschein, einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag  beschaffen und den Wahlbrief mit dem Stimmzettel (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle zuleiten, dass er dort spätestens am Wahltage bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.

  1. Jede wahlberichtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle der Wahlberechtigten Person ist unzulässig (§ 14 Abs. 4 des Bundeswahlgesetzes).

Eine wahlberechtigte Person , die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 14 Abs. 5 des Bundeswahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt.  Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

7.    Blinde und Sehbehinderte haben bei dieser Wahl wieder die Möglichkeit, Stimmzettelschablonen zu verwenden. Die Schablonen können angefordert werden beim

       Blinden- und Sehbehindertenverein für das Saarland e. V.

       Frau Vorsitzende Christa Maria Rupp

       Küstrinerstr. 6

       66121 Saarbrücken

       Telefon: 06 81 / 81 81 81

       E-Mail: info@bsvsaar.org

       Internet: www.bsvsaar.org”

Ensdorf, den 08.09.2021

Der Bürgermeister

i.V.

Manfred Altmaier

Erster Beigeordneter

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