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Grenzabstände für Bäume und Sträucher

 

Eine oft gestellte Frage an die Verwaltung lautet: "Wie weit müssen Bäume und Sträucher vom Nachbargrundstück entfernt sein?"

Die Antwort darauf gibt das Saarländische Nachbarschaftsrecht. Danach müssen bei der Pflanzung folgende Grenzabstände eingehalten werden:

  • 6 m bei Aufforstung
  • 4 m bei sehr stark wachsenden Bäumen wie Berghorn, Walnuss-Sämling, Sommerlinde, Pappel, Platane, Rosskastanie, Eiche, Kiefer, Douglasie, Fichte, Zeder und ähnlichen Bäumen
  • 2 m bei stark wachsenden Bäumen wie Scheinzypresse, Lebensbaum (Thuja), Hainbuche, Vogelbeere, Birke, Kirsche, veredelter Walnuss sowie bei Apfel- und Birnenhochstamm
  • 1,5 m bei Obstbäumen auf schwach wachsenden Unterlagen sowie bei Zwetschgen, Mirabellen und kleineren Zierbäumen
  • 1,0 m bei stark wachsenden Sträuchern wie Haselnuss, Flieder, Forsythie, Brombeere sowie Weihnachtsbaumkulturen bis 2 m Höhe
  • 0,5 m bei allen übrigen Sträuchern

Für regelmäßig geschnitten Hecken gelten besondere Bestimmungen, sofern sie die Höhe von 3 m nicht überschreiten:

  • 0,75 m Abstand bei Hecken über 1,5 m Höhe
  • 0,5 m Abstand bei Hecken bis 1,5 m Höhe
  • 0,25 m Abstand bei Hecken bis 1 m Höhe

Diese Abstände sollten Sie bei der Neupflanzung von Bäumen und Sträuchern einhalten. Gemessen wir der Abstand von der Mitte der Pflanze bis zur Grenze und zwar in Höhe der Erdoberfläche. Das gilt auch in schiefem Gelände oder wenn der Baum schräg wächst.

Die Abstände müssen jedoch nicht in jedem Fall eingehalten werden. Mit dem Einverständnis der Nachbarn können sie unterschritten werden. Baumpflanzungen zur Straße wären z.B. ohne das Verständnis der Anlieger oft nicht möglich. Diese Abstände gelten auch nicht, wenn Bäume z.B. in einem Bebauungsplan festgelegt sind oder zur Ufersicherung von Gewässern gepflanzt werden.

Ein Anspruch auf Beseitigung der Pflanzen besteht nur 5 Jahre nach der Pflanzung. Bei Besitzerwechsel und bei Änderung der Grenze gelten die oben genannten Abstände nicht. Die bestehenden Bäume genießen Bestandsschutz.

Im Einvernehmen mit dem Nachbarn einen geringeren Grenzabstand zu dulden, heißt nicht, dass man in jedem Fall Nachteile hat. Der Schattenwurf eines Baumes spielt auf der Nordseite eines Grundstückes z.B. keine Rolle. Ähnliches gilt für Laubbäume, die zwar im Sommer angenehmen Schatten werfen, im Winter das Sonnenlicht jedoch hindurchlassen. Außerdem sprechen gewichtige Gründe für große Bäume. Sie reinigen die Luft, produzieren Sauerstoff und erfreuen das Auge. Unabhängig vom Standort des Baumes ist für die Beseitigung des Laubes derjenige zuständig, auf dessen Grundstück es liegt. Begründet wir dies sinngemäß damit, dass nicht nur der Eigentümer von dem Baum profitiert, sondern auch die Nachbarn.

Früchte, die an Ästen hängen, die auf das Nachbargrundstück ragen, dürfen vom Nachbarn geerntet werden.

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