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Rechtsverbindliche elektronische Kommunikation mit der Gemeinde Ensdorf

Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt (Bescheid) oder ein Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeinde Ensdorf, Provinzialstr. 101a, 66806 Ensdorf einlegt werden. Daneben besteht die Möglichkeit, den Widerspruch oder Einspruch in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes einzulegen.

Für die elektronische Form hat die Gemeinde Ensdorf den Zugang über De-Mail eröffnet. Um den Widerspruch oder Einspruch formwirksam elektronisch einzulegen, muss er als elektronisches Dokument in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an folgende De-Mail-Adresse versendet werden: 

info@ensdorf.de-mail.de

Hierfür wird ein De-Mail-Postfach mit sicherer Anmeldung nach § 4 De-Mail-Gesetz bei einem akkreditierten De-Mail-Anbieter benötigt. Die Option mit sicherer Anmeldung ist erforderlich, weil das Postfach in der Lage sein muss, eine absenderbestätigte De-Mail zu versenden.

Nähere Informationen zu De-Mail finden Sie hier:

https://www.cio.bund.de/Webs/CIO/DE/digitale-loesungen/digitale-verwaltung/de-mail/de-mail-node.html

Wichtig: Eine gewöhnliche E-Mail oder eine De-Mail ohne bestätigte sichere Anmeldung wahrt die Form nicht! Die auf der Internetseite der Gemeinde Ensdorf veröffentlichten und in den Briefköpfen angegebenen E-Mail-Adressen sind nur für formlose Mitteilungen ohne qualifizierte elektronische Signatur vorgesehen.

Eine andere Möglichkeit für die rechtssichere elektronische Kommunikation für Bürger*innen, Unternehmen, Organisationen und Verbände sowie andere professionelle Verfahrensbeteiligte ist ein sog. „besonderes Postfach“ – das elektronisches Bürger- und Organisationenpostfach (eBO).

Nähere Informationen finden Sie hier:

https://www.governikus.de/loesungen/produkte/com-vibilia/

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