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Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge

Informationsschreiben über die beitragspflichtigen Grundstücksflächen zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen gem. § 8a Kommunalabgabegesetz (KAG)

Das Gros der Grundstückseigentümer dürfte inzwischen das v.g. Informationsschreiben erhalten haben. In diesem sind alle Parzellen Ihres Grundstückes anhand der amtlichen Katasterdaten mit der Grundstücksfläche, sowie etwaiger Ab- und Zuschläge bewertet worden. Die am Ende ausgewiesene Gesamtfläche der wirtschaftlichen Einheit (WE) bildet die Basis für künftige Beitragsbescheide. Bitte bewahren Sie daher das Informationsschreiben auf.

Wir bitten Sie, die Angaben zu prüfen und verweisen diesbezüglich auf die beigefügten Erläuterungen zur Flächenberechnung.

Sie haben Fragen? Joachim Lay, der zuständige Ansprechpartner im Rathaus, unterstützt Sie gerne.

Sprechzeiten ab dem 03. November: montags und mittwochs von 09:00 – 12:00 Uhr und donnerstags von 13:00 – 16:00 Uhr.

Des weiteren findet am 19. November 2025 um 18:00 Uhr eine öffentliche Informationsveranstaltung im Bergmannsheim statt, bei der wir das Thema ausführlich vorstellen und Ihre Fragen beantworten werden.

Abschließend weisen wir noch darauf hin, dass die Grundstückseigentümer der Straßen Sophie-Scholl-Straße, Anne-Frank-Straße sowie der Hausnummern 42 – 60, in der Griesborner Straße (Baugebiet Ensdorf Süd II) keine Informationsschreiben erhalten werden, da diese Grundstücke unter die Verschonungsregelungen des § 5 der WKB Satzung fallen.   

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Grundsätzliches

Über die Straßenausbaubeiträge erhitzen sich spätestens dann die Gemüter, wenn es zu einer tatsächlichen Heranziehung der Bürger kommt. Jeder kennt die Pressemittteilungen über die Belastung der „Witwe mit kleiner Rente“ durch horrende Beitragsforderungen im z.T. fünfstelligen Bereich. In der Gemeinde Ensdorf existiert seit 1992 eine Straßenausbausatzung, die eine Beteiligung der Grundstückseigentümer beim Straßenausbau vorsieht. Es wird wohl keiner einen Fall in der Gemeinde benennen können, in dem die Gemeinde eine existenzgefährdende Beitragsforderung in der Vergangenheit erhoben hat. Allerdings war dies auch mit ein Grund dafür, weshalb die grundhafte Sanierung von Gemeindestraßen in der Vergangenheit nicht die allerhöchste Priorität hatte. Der marode Zustand zahlreicher Straßen ist allerdings unübersehbar und wird zu recht vielfach beklagt. Eigentlich hat die Gemeinde zur Erhebung solcher Ausbaubeiträge keine wirkliche Alternative. Es besteht zwar keine Rechtspflicht zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen im Saarland, jedoch sind die Gemeinden nach anderen gesetzlichen Vorschriften verpflichtet alle Einnahmemöglichkeiten auszuschöpfen, um die benötigten Finanzmittel zur Erfüllung Ihrer Aufgaben zu erhalten. Diese Verpflichtung zur Ausschöpfung der Einnahmemöglichkeiten war u.a. Auflage des Saarland-Pakts bei dem die Gemeinde eine Teilentschuldung von den Liquiditätskrediten erhalten hat.

Daher hat der Gemeinderat bereits am 25.02.2021 mit fast einstimmigen Beschluss die Verwaltung beauftragt, die Einführung wiederkehrender Ausbaubeiträge vorzubereiten.

Da es für viele Grundstückseigentümer nach Inkrafttreten der Satzung erstmalig zu einer Heranziehung von Ausbaubeiträgen kommen wird, möchten wir nachfolgend Antworten auf
häufig gestellten Fragen zu den wiederkehrenden Beiträgen beantworten und verweisen insbesondere auf die Anlagen Vollgeschoß und Beispielberechnung, um Ihnen das Verfahren der Beitragsbemessung und –erhebung transparent zu vermitteln. Darüber hinaus ist geplant im Herbst 2025 zu einer Bürgerinformationsveranstaltung zur Umsetzung des Themas einzuladen. 

Mit freundlichen Grüßen

Jörg Wilhelmy
Bürgermeister

Was versteht man unter einem wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag (WKB)?

Bei einem WKB werden die Kosten, die bei einem Straßenausbau anfallen, nicht nur auf die dortigen Anliegergrundstücke, sondern auf alle Anliegergrundstücke innerhalb eines Abrechnungsgebietes (siehe Punkt 2), das je nach Größe,-auch eine gesamte Gemeinde umfassen kann, umgelegt. Dadurch sinkt logischerweise die finanzielle Belastung des Grundstückes im jeweiligen Einzelfall. Kommt es jedoch im weiteren Verlauf zu weiteren Straßenausbaumaßnahmen im Abrechnungsgebiet, werden die Anliegergrundstücke wiederum gemeinschaftlich mit einem Beitrag belastet. Aufgrund der sich vom Straßenausbau abhängigen wiederholenden Beitragsbelastung ist der Begriff des „Wiederkehrenden Straßenausbaubeitrages (WKB)“ entstanden.

Was versteht man unter Abrechnungseinheiten / Abrechnungsgebieten?

Ein Abrechnungsgebiet kann ein gesamtes Gemeindegebiet oder aber einzelne Teile einer Gemeinde sein. Dies kann nicht willkürlich gewählt werden, sondern ist von der Struktur einer Gemeinde abhängig. Aufgrund der bislang ergangenen Rechtsprechung ist die Abrechnungseinheit nicht automatisch mit dem Gemeindegebiet gleichzusetzen. Der Zusammenhang bebauter Ortslage im Gemeindegebiet wird aufgrund der Bahnlinie, der B 51 als außerörtliche Umgehung, das Gewerbegebiet Saarplateau, Kraftwerk, Grubengelände, der Siedlung Vier-Männerwohnung und dem Bereich des Wertstoffhofes getrennt, was bei der Bildung der Abrechnungseinheit zu berücksichtigen ist.

Beim wiederkehrenden Beitrag verschmelzen alle Verkehrsanlagen innerhalb einer Abrechnungseinheit zu einer einzigen Verkehrsanlage, so dass alle Eigentümer und alle Erbbauberechtigten von Grundstücken, Ausbaubeiträge zu zahlen haben, die durch das Straßennetz in seiner Gesamtheit innerhalb der Abrechnungseinheit erschlossen werden, unabhängig davon, ob an der konkreten Verkehrsanlage  Straßenausbaumaßnahmen durchgeführt werden oder nicht. Daher kommt es zu einer signifikanten Absenkung der Beitragshöhe im Vergleich zum Einmalbeitrag, da der Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke erweitert wird und in der Konsequenz die Beitragsbelastung pro m² Grundstücksfläche sinkt. Andererseits kann es allerdings auch dazu kommen, dass ein beitragspflichtiger Grundstückseigentümer jahrelang für den Ausbau anderer Straßen in der Abrechnungseinheit zu wiederkehrenden Beiträgen herangezogen wird, die „eigene“ Straße aber keine Ausbaumaßnahme erfährt.

Wie wird der wiederkehrende Beitrag für mein Grundstück berechnet?

Zunächst wird ein Beitragssatz pro m Grundstücksfläche ermittelt. Dieser ist abhängig von den jährlichen umlagefähigen Kosten der Straßenausbaumaßnahme abzüglich des Gemeindeanteils von 30 % und somit nicht konstant. Dieser Betrag wird anschließend durch die Summe aller beitragspflichtigen Grundstücksflächen im Abrechnungsgebiet geteilt und ergibt den Beitragssatz pro m². Auch diese Größe unterliegt Schwankungen, sodass es in jedem Jahr zu anderen Beitragssätzen kommen kann.

Der errechnete Beitragssatz wird anschließend mit Ihrer beitragspflichtigen Grundstücksfläche multipliziert und ergibt die Beitragslast eines Kalenderjahres. Zur besseren Darstellung wird auf die veröffentlichten fiktiven Beispielrechnungen verwiesen.

Wie ist der wiederkehrende Beitrag zu zahlen?

Zu Beginn eines Kalenderjahres können für Abrechnungsgebiete, in denen Straßenbaumaßnahmen geplant sind, Vorausleistungsbescheide in Höhe der geschätzten Kosten festgesetzt werden. Hierbei handelt es sich um einen „Jahresbetrag“, der in vierteljährlichen Raten fällig wird (ähnlich der Grundsteuer). Am Ende des Abrechnungsjahres (Stichtag 31.12.), wird dann berechnet, ob die tatsächlichen Kosten, die in dem abgelaufenen Kalenderjahr entstanden sind, höher oder niedriger sind als die Vorausleistung, so dass sich entweder ein Guthaben oder eine Nachzahlung für den Grundstückseigentümer ergibt. Dieses Guthaben bzw. die Nachzahlung wird dann mit der Vorausleistung für das nächste Kalenderjahr verrechnet, soweit in dem Kalenderjahr überhaupt Kosten für Straßenausbaumaßnahmen anfallen. Werden nämlich im Abrechnungsgebiet in einem Kalenderjahr keine Ausbaumaßnahmen durchgeführt, werden auch keine wiederkehrenden Ausbaubeiträge erhoben. In diesen Fällen wird ein Guthaben an den Beitragsschuldner ausgekehrt oder eine Nachzahlung für das Vorjahr als endgültiger Beitragsbescheid festgesetzt. 

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit auf die Erhebung einer Vorausleistung zu verzichten und lediglich eine Festsetzung des endgültigen Ausbaubeitrags nach Feststellung sämtlicher beitragsfähiger Aufwendungen vorzunehmen.

Muss ich jedes Jahr wiederkehrende Straßenausbaubeiträge bezahlen?

Ich bezahle nur wiederkehrende Straßenausbaubeiträge, wenn im Kalenderjahr auch tatsächlich Ausbaumaßnahmen durchgeführt werden und hierfür Kosten in Rechnung gestellt werden. Der WKB ist für die Kommunen keine „Spardose“, in der Beiträge für zukünftige Straßenausbaumaßnahmen gesammelt werden können (keine Maßnahme ⮕ keine Kosten ⮕ kein WKB). 

Die Erfahrung und die finanziellen Mittel haben gezeigt, dass in einem Kalenderjahr höchstens 1 bis 2 Ausbaumaßnahmen stattfinden können (der Gemeindeanteil sowie der wiederkehrende Beitrag für die gemeindeeigenen Grundstücke müssen, wie beim Einmalbeitrag auch, ebenfalls von der Gemeinde finanziert werden). Weiterhin sind die Gemeinden bei der Durchführung von Ausbaumaßnahmen generell auf Fördermittel, wie z. B. Bedarfszuweisungen, angewiesen. Ohne diese Zuweisungen ist die Gemeinde oftmals nicht in der Lage, ihren Anteil zu finanzieren. Zum anderen ist die Verwaltung „logistisch“ nicht in der Lage, mehr als 2 Ausbaumaßnahmen im Jahr zu begleiten. Die Baumaßnahmen erstrecken sich ferner in der Regel auch über ein Kalenderjahr hinaus. Die Auswahl der auszubauenden Straßen in dem Abrechnungsgebiet unterliegt der Steuerung durch den Gemeinderat, der je nach Straßenzustand ein Ausbauprogramm beschließt. Da auch andere pflichtige Einrichtungen der Gemeinde finanziert werden müssen, kommen nicht in jedem Kalenderjahr zwangsläufig Beitragsbelastungen auf die Grundstückseigentümer zu.

Ist die Höhe des WKB jedes Jahr gleich?

Nein! Die Höhe des WKB errechnet sich in jedem Jahr neu. Diese ist zum einen abhängig von den Kosten, die in einem Jahr innerhalb des Abrechnungsgebietes anfallen und andererseits von der Summe der beitragspflichtigen Grundstücksflächen (z. B. Wegfall/Neufall von Artzuschlägen, Grundstücke, die aus der Verschonung kommen; Begriff „Verschonung“ siehe Ziffer 7).

Ich habe vor wenigen Jahren bereits Erschließungs- oder Ausbaubeiträge gezahlt. Muss ich trotzdem wiederkehrende Beiträge zahlen?

Die Gemeinde hat die Möglichkeit, Grundstücke, die in den letzten Jahren zu Erschließungsbeiträgen, Ausbaubeiträgen oder Ausgleichsbeträgen nach BauGB (Sanierungs-, bzw. Entwicklungsgebiet) herangezogen wurden, von der Entrichtung wiederkehrender Ausbaubeiträge zu verschonen. Die Höchstdauer der Verschonung beträgt 20 Jahre. Die Gemeinde muss in der Satzung bestimmen, ob sie von der Verschonung Gebrauch macht und wie verschont wird. Von dieser Gestaltungsregelung machen die Gemeinden üblicherweise im Rahmen ihrer Satzungshoheit Gebrauch.

Kann der WKB auf die Mieter umgelegt werden?

Nein! Nach der z.Zt. herrschenden Meinung in Literatur und Rechtsprechung kann der WKB nicht auf die Mieter umgelegt werden.

Ich bin Anlieger an einer klassifizierten Straße (Bundes-, Landes- oder Kreisstraße).Muss ich bei einer Umstellung vom Einmalbeitrag auf den WKB weiterhin nur für den Ausbau der Nebenanlagen (Gehweg und Beleuchtung) Beiträge zahlen?

Nein! Dies liegt daran, dass sich der beitragsrelevante Vorteil nicht mehr an der einzelnen Straße orientiert, sondern am gesamten Straßennetz im Abrechnungsgebiet.

Wenn die Straße, an der mein Grundstück liegt, ausgebaut wird, werde ich dann nochmals zu zusätzlichen Straßenausbaubeiträgen herangezogen?

Nein. Diese Maßnahme wird dann -nach Abzug des Gemeindeanteils- ebenfalls und ausschließlich über den WKB refinanziert.

Werden die Straßenbaukosten vollständig auf die Grundstückseigentümer umgelegt?

Nein! Ein Teil der Straßenbaukosten wird als sogenannter Gemeindeanteil vorab in Abzug gebracht.

Die verbleibenden Kosten werden bei beiden Beitragserhebungsvarianten nach Abzug des Gemeindeanteils auf die Beitragspflichtigen umgelegt.

Muss ich als Teileigentümer eines Grundstücks bzw. Eigentümer einer Eigentumswohnung für das ganze Grundstück Ausbaubeiträge zahlen?

Mehrere Beitragspflichtige haften grundsätzlich als Gesamtschuldner; bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer/innen entsprechend ihrem Miteigentumsanteil Beitragsschuldner.

Muss ich als Grundstückseigentümer in einem Abrechnungsgebiet auch für die Erschließung eines Neubaugebietes oder für Unterhaltungsmaßnahmen mitbezahlen?

Nein! Hier ist zunächst zwischen Erschließung und Ausbau zu unterscheiden. Bei einer erstmaligen Herstellung einer Straße handelt es sich um eine Erschließung, wofür Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch gezahlt werden müssen.

Beim Ausbaubeitrag werden Beiträge für die Erneuerung, Erweiterung, Verbesserung oder dem Umbau einer bereits erstmalig hergestellten Straße gezahlt.

Kosten für die Unterhaltung von Straßen sind von der Gemeinde zu tragen, z. B. Ausbesserungen von Schlaglöchern, Austausch einer defekten Straßenlampe.

Welche Verteilungsmaßstäbe gibt es?

In der kommunalen Praxis werden im Wesentlichen zwei Beitragsmaßstäbe verwandt und
zwar:

  • Vollgeschossmaßstab (Grundstücksgröße mit Zuschlägen oder Nutzungsfaktoren für Vollgeschosse)
  • Geschossflächenmaßstab (zulässige Geschossfläche).

Weiterhin sieht das Kommunalabgabengesetz einen Artzuschlag für gewerblich oder in
ähnlicher Weise genutzte Grundstücke vor.

Die Verteilungsmaßstäbe werden nach

  • der Grundstücksgröße
  • dem Maß der baulichen Nutzbarkeit (Vollgeschosse, Geschossfläche) und
  • der Art der Nutzung (Wohnen / Gewerbe)

festgelegt. Die Gemeinde muss den Maßstab der Nutzung in der Satzung festlegen.

Wie werden die Vollgeschosse ermittelt?

Wie eingangs erwähnt, wird auf die Anlage Vollgeschoß verwiesen. Diese kommt jedoch nur bei Grundstücken in unbeplanten Gebieten zur Anwendung. Die Verwaltung wird zur Ermittlung der Vollgeschosse die entsprechenden Grundstücke im Rahmen der sog. Panoramafreiheit in Augenschein nehmen. Dies bedeutet, dass von öffentlichen Verkehrswegen aus zu sehende Gebäude auch Fotoaufnahmen ohne die Einwilligung der Eigentümer erlaubt sind, wovon wir jedoch nur im Ausnahmefall Gebrauch machen werden. Für alle Grundstücke, die innerhalb eines Bebauungsplanes liegen, wird der dort ausgewiesene Vollgeschoßmaßstab unabhängig von der tatsächlichen Bebauung zugrunde gelegt.

Wofür wird der Artzuschlag berechnet?

Grundstücke, die in einem Industrie- oder Gewerbegebiet liegen oder die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke in sonstigen Baugebieten werden mit einem Zuschlag belastet. Grundstücke die teilweise gewerblich genutzt werden, erhalten ebenfalls einen Zuschlag. Dieser Zuschlag ist jedoch geringer als für die ausschließlich gewerblich genutzten Grundstücke. Grund hierfür ist die typisierte höhere bzw. tlw. höhere Nutzung der Straße gegenüber der einfachen Wohnnutzung.

Was ist eine Tiefenbegrenzung?

Die Tiefenbegrenzung ist eine Abgrenzung von Innen- zum Außenbereich bei einem beitragspflichtigen Grundstück. Sie muss von der Gemeinde in ihrer Satzung festgelegt werden. Der Grundstücksteil, der hinter der Tiefenbegrenzung liegt, wird bei der Berechnung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche nicht einbezogen. Grundstücke,die über die Tiefenbegrenzung hinaus tatsächlich bebaut sind, werden bis zur Grenze des bebauten Teils beitragspflichtig.

Muss bzw. soll ich als Grundstückseigentümer tätig werden?

Nein. Sobald die Grundlagenermittlung aller beitragspflichtigen Flächen abgeschlossen ist, wird die Gemeinde Ihnen ein Informationsschreiben übersenden, in dem Ihre zukünftige Beitragsfläche mitgeteilt wird. Wir bitten Sie dann, die dort aufgeführten Ermittlungen, insbesondere der Zu- und Abschläge, zu prüfen. Wir weisen Sie darauf hin, dass es sich bei diesem Schreiben nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt, werden dennoch Einwendungen gegen unsere Feststellungen entgegennehmen und ggf. berücksichtigen.

Wer sind meine Ansprechpartner im Rathaus?

Für Beitragsfragen ist Ansprechpartner:

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