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TEILÄNDERUNG DES FLÄCHENNUTZUNGSPLANES IM BEREICH DES BEBAUUNGSPLANES  „2. ERWEITERUNG GEWERBEGEBIET AN DER SCHWALBACHER STRASSE“ IN DER GEMEINDE ENSDORF

BEKANNTMACHUNG DER VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET UND DER AUSLEGUNG ZUR FÖRMLICHEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT GEM: §3 ABS. 2 BAUGB 

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.04.2026 die Veröffentlichung der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „2. Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Straße“ im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Mit einem Bebauungsplan sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Erweiterung des Gewerbegebietes an der Schwalbacher Straße geschaffen werden.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ensdorf stellt für die neugeplante Erweiterungsfläche eine geplante Fläche für Wald, eine geplante Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie eine geplante Fläche für die Neuordnung eines Landschaftsschutzgebietes dar. Aus diesem Grund wird der Flächennutzungsplan gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert. Die Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist nicht für den kompletten Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes erforderlich. Der nordwestliche Teil des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist im Flächennutzungsplan bereits als gewerbliche Baufläche dargestellt.

Der Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 0,4 ha.

Gegenstand der vorliegenden Teiländerung des Flächennutzungsplanes ist die Darstellung einer gewerblichen Baufläche.

An der Teiländerung des Flächennutzungsplanes ergeben sich nach der wiederholten frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB sowie aus der Fertigstellung des Umweltberichtes keine wesentlichen Änderungen.

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf der Teiländerung des Flächennutzungsplanes, mit zugehöriger Begründung, der Umweltbericht und die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 20.04.2026 bis einschließlich 29.05.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.gemeinde-ensdorf.de unter folgendem Pfad: Rathaus-Service/Amtliche-Bekanntmachungen/, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Provinzialstraße 101 a, 66806 Ensdorf, Flur 2. OG, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 20.04.2026 bis einschließlich 29.05.2026, Montag bis Donnerstag von 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr sowie Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Verfahrens zur Teiländerung des Flächennutzungsplanes in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt:

unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen im Bebauungsplan i.s.d. Eingriffsregelung keine erhebliche Beeinträchtigung:

keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope und FFH-Lebensräume betroffen; Planungsfläche umfasst überwiegend den Geltungsbereich des 1979 beschlossenen rechtskräftigen Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Str.“ mit bereits bestehendem Baurecht und eine z.T. bereits gewerblich genutzte Erweiterung mit einer ca. 900 m² großen älteren Gehölzsukzessionsfläche ca. 3-4 m unter dem Niveau der Betriebsfläche; auf letztere wurde der Fokus der Umweltprüfung gelegt; unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen (im Bebauungsplan) betr. die Höhlenbrüter (Spechte) und Nachnutzer (Star) verbleiben keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; bis auf siedlungsholde Vogelgemeinschaft kein Nachweis von dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG unterliegenden Arten; Ausgleich des entstehenden vergleichsweise geringen Bilanzdefizites auf Ebene des Bebauungsplans festgesetzt)

Schutzgut Boden, Fläche:

unter Anwendung der Schutzmaßnahmen und dem externen Ausgleich (auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt) keine erhebliche Beeinträchtigung: überwiegend allochthone Böden (Aufschüttung), auch die Erweiterungsfläche vermutlich überprägt mit jedenfalls sehr geringem Bodenfunktionserfüllungsgrad; Ausgleich des geringen Bodenfunktionsverlustes multifunktional durch naturschutzrechtlichen Ausgleich bzw. Waldausgleich; registrierte Altlastenverdachtsfläche im bereits gewerblich genutzten Abschnitt 

Schutzgut Wasser:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer und keine Schutzgebiete nach WHG/SWG betroffen; zukünftige Entwässerung über bereits bestehende Infrastruktur; Rückhaltung des Niederschlagswassers in Rigolenkästen mit gesteuertem Drosselabfluss in den Mischwasserkanal der Straße „Auf Haid“

Schutzgut Klima / Luft:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, keine relevante Änderung des Mesoklimas; Erweiterung umfasst zusätzliche Stellplätze und Lagerflächen, daher keine erheblichen zusätzlichen Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten

Schutzgut Landschaftsbild:

keine erhebliche Beeinträchtigung: weder erhöhte Landschaftsbildqualität noch eine Einsehbarkeit des Standortes

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind; Gehölzbestand innerhalb der Erweiterungsfläche ist Wald i.S.d. LWaldG, funktionaler Ausgleich des Waldverlustes (auf Ebene des Bebauungsplans)

Schutzgut Mensch:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzlichen erheblichen Verkehrsbelastungen oder Emissionen zu erwarten, keine ausgewiesenen Wanderwege im Umfeld

Schutzgebiete/NATURA 2000-Gebiete:

Keine Schutzgebiete nach WHG/SWG (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) oder nach BNatSchG (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete) betroffen; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des nächstgelegenen NATURA 2000-Gebietes (Landschaftsschutzgebiet „Wiesenlandschaft zwischen Hülzweiler und Schwalbach“) in 1,5 km Entfernung

8 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie Privaten mit Umweltbezug

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz:

  • Naturschutz: Erweiterungsfläche derzeit als Schutzfläche ausgewiesen - artenschutzrechtliche Prüfung, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, ggf. CEF-Maßnahmen und Waldumwandlungsausgleich erforderlich → Umweltbericht wurde zwischenzeitlich fertiggestellt und entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt
  • Gewässerschutz: Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in Mischwasserkanal vorgesehen → Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und Ergebnisse in Bebauungsplan-Unterlagen aufgenommen
  • Altlasten: Verdachtsfläche „Am Schwalbacher Berg“ im Plangebiet; Klärung durch Gutachten und ggf. Sanierung vor Nutzung zwingend notwendig → Aufnahme einer bedingten Zulässigkeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB

Landesplanung:

  • Landesplanerische Ziele stehen der Planung nicht entgegen, Waldinanspruchnahme nach § 1a Abs. 2 BauGB und Landesentwicklungsplan (LEP) „Siedlung“ besonders zu berücksichtigen

Landesdenkmalamt:

Vorsorglicher Hinweis auf Anzeigepflicht; bereits in Bebauungsplan-Unterlagen enthalten

Kampfmittelbeseitigungsdienst:

Hinweis, dass im Planbereich pot. Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden können; bereits in Bebauungsplan-Unterlagen enthalten

Landwirtschaftskammer:

Naturschutz- und Forstausgleichsmaßnahmen erforderlich; Kompensation möglichst nicht auf landwirtschaftlichen Flächen

Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz:

  • Umwandlung von Wald in Gewerbefläche
  • 1:1-Ausgleich durch Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen
  • Bisher ungenutzte Waldflächen (KFZ-Stellplätze) werden bereinigt, dürfen nicht bebaut werden und müssen Waldabstand sichern; § 14 Abs. 3 LWaldG im Bebauungsplan nachrichtlich übernehmen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

  • Erweiterung betrifft evtl. Natura-2000-Gebiete und eine Landschaftsschutzgebiets-Ausbaufläche
  • Flächenverbrauch in Wald- und Schutzgebieten wird aus Klimaschutzsicht kritisch gesehen
  • Endgültige Beurteilung abhängig vom artenschutzrechtlichen Gutachten, insbesondere bzgl. möglicher Auswirkungen auf Biodiversität

Oberbergamt des Saarlandes:

Hinweis, dass Planbereich bergbaulichen Einwirkungen im Kern- und Randzonenbereich unterlag und nordöstlich des Planbereichs das vermutliche Ausgehende einer tektonischen Störung verläuft; Bruchspalten sind nicht bekannt; bereits in Bebauungsplan-Unterlagen enthalten

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@gemeinde-ensdorf.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Teiländerung des Flächennutzungsplans unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des UmwRG gemäß § 7 Abs. 3 S. 1 des UmwRG mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Geltungsbereich der Teiländerung des Flächennutzungsplanes im Bereich des vorhabenbezoigenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan "2. Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Straße " in der Gemeinde Ensdorf

Teiländerung Flächennutzungsplan 2026 Quelle Katastergrundlage: LVGL; Stand: 10.12.2025, Bearbeitung: Kernplan GmbH


Ensdorf, den 08.04.2026

Jörg Wilhelmy

Bürgermeister

Begründung Entwurf Teiländerung Flächennutzungsplan

Entwurf Teiländerung Flächennutzungsplan

Umweltbericht


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