Sprungziele
Inhalt

VORHABENBEZOGENER BEBAUUNGSPLAN MIT VORHABEN- UND ERSCHLIESSUNGSPLAN  „2. ERWEITERUNG GEWERBEGEBIET AN DER SCHWALBACHER STRASSE“ IN DER GEMEINDE ENSDORF

BEKANNTMACHUNG DER VERÖFFENTLICHUNG IM INTERNET UND DER AUSLEGUNG ZUR FÖRMLICHEN BETEILIGUNG DER ÖFFENTLICHKEIT GEM. § 3 Abs. 2 BAUGB


Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 02.04.2026 die Veröffentlichung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan im Internet bzw. eine Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB zur förmlichen Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

Die Fa. Becker & Schmidt GmbH hat gegenüber der Gemeinde dringenden Investitionsbedarf in Form der Erweiterung ihres Betriebsgeländes geäußert. Die Gemeinde Ensdorf beabsichtigt daher, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erweiterung des Gewerbegebietes, im Bereich des in Rede stehenden Gewerbegebietes zu schaffen.

Das Planvorhaben ist nach aktueller rechtlicher Grundlage (Bebauungsplan „An der Schwalbacher Straße“ (1976) und dessen Erweiterung „Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Straße“ (1979) sowie Beurteilung nach § 35 BauGB) nicht realisierungsfähig. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Planvorhabens bedarf es daher der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „2. Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Straße“ ersetzt in seinem Geltungsbereich die Bebauungspläne „An der Schwalbacher Straße“ (1976) und „Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Straße“ (1979).

Aufgrund von Einwänden aus der erstmals durchgeführten frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit (fand bereits 2018 statt) wurde die Planung angepasst. Demnach plant der Vorhabenträger anstelle einer großen Erweiterung nach Osten, nun die Inanspruchnahme von Flächen in Richtung Süden und nur noch kleinerer Teilflächen im Osten. Aus diesem Grund musste die ursprüngliche Planung grundlegend geändert und die frühzeitige Beteiligung im Sommer 2020 wiederholt werden. Zwischenzeitlich wurde auch ein Entwässerungskonzept erstellt und der Umweltbericht fertiggestellt, sodass das Verfahren nun fortgeführt werden kann.

Die genauen Grenzen des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Er umfasst eine Fläche von ca. 1,3 ha.

Der Bebauungsplan wird für Teilflächen des im Gewerbegebiet „An der Schwalbacher Straße“ angesiedelten Gewerbebetriebs Fa. Becker & Schmidt GmbH erstellt.  Das Plangebiet liegt in südöstlicher Randlage der Gemeinde Ensdorf, südlich der Straße „Auf Haid“. Der Geltungsbereich wird dabei im Osten und Süden durch bewaldete Flächen sowie im Norden, Westen und Nordwesten durch das bereits vorhandene Gewerbegebiet „An der Schwalbacher Straße“ begrenzt.

Das sich ergebende Bilanzdefizit wird aus der genehmigten Ökokontomaßnahme „Hölzbach bei Mitlosheim“ der Naturland Ökoflächen-Management GmbH (ÖFM) ausgeglichen. Gleichzeitig erfolgt der funktionale Waldausgleich über eine Erstaufforstungsmaßnahme der ÖFM zur Entwicklung eines standortgerechten, gebietsheimischen Laub-Mischwaldes in der Gemarkung Mettnich, Flur 4, Flurst. Nr. 164/3.

Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Ensdorf stellt für das Gebiet eine gewerbliche Baufläche, eine geplante Fläche für Wald, eine geplante Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sowie eine geplante Fläche für die Neuordnung eines Landschaftsschutzgebietes dar. Der vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan widerspricht damit dem Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind. Aus diesem Grund wird für den östlichen und südlichen Teilbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Flächennutzungsplan im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB teilgeändert.

Gegenüber der wiederholten frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB gibt es folgende wesentliche Änderungen:

  • Aufnahme einer bedingten Zulässigkeit im Bereich der Altlastverdachtsfläche gem. § 9 Abs. 2 BauGB
  • Anpassung und Ergänzung der Festsetzung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB (Aufnahme allgemeiner Hinweise und Auflagen des Versorgungsträgers)
  • Anpassung des Schutzstreifens der unterirdischen Versorgungsleitung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 10 BauGB von 3 m auf 6 m
  • der Umweltbericht wurde fertiggestellt
  • ein Entwässerungskonzept wurde erstellt
  • Aufnahme von Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes
  • Aufnahme externer Kompensationsmaßnahmen gem. § 9 Abs. 1a BauGB auf Basis des fertiggestellten Umweltberichtes
  • Ergänzung der örtlichen Bauvorschrift gem. § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit § 85 LBO bzgl. der Zulässigkeit von Böschungen, Abgrabungen, Aufschüttungen und Stützwände
  • Aufnahme vorsorglicher Hinweise und redaktioneller Anpassungen

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan, dem Entwässerungskonzept und dem Umweltbericht, sowie die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit vom 20.04.2026 bis einschließlich 29.05.2026 auf der Internetseite der Gemeinde unter www.gemeinde-ensdorf.de unter folgendem Pfad: Rathaus-Service/Amtliche-Bekanntmachungen/, veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt dieser Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Gemeinde, Provinzialstraße 101 a, 66806 Ensdorf, Flur 2. OG, während der folgenden allgemeinen Dienststunden eingesehen werden: in der Zeit vom 20.04.2026 bis einschließlich 29.05.2026, Montag bis Donnerstag von 08:30 - 12:00 Uhr und 13:30 - 15:30 Uhr sowie Freitag von 08:30 - 12:00 Uhr.

Der Inhalt dieser ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

Folgende Arten umweltbezogener Informationen sind im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens in den vorstehend aufgezählten, zu veröffentlichenden Unterlagen für die einzelnen Schutzgüter verfügbar:

Dokument

Informationen und betroffene Themen

Umweltbericht (der nach Maßgabe der Anlage 1 zum BauGB u.a. nach den Umweltschutzgütern i.S. des § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB gegliedert ist)

Schutzgut Fauna und Flora, Biologische Vielfalt:

unter Anwendung externer Ausgleichmaßnahmen i.s.d. Eingriffsregelung keine erhebliche Beeinträchtigung:

keine nach § 30 BNatSchG geschützten Biotope und FFH-Lebensräume betroffen; Planungsfläche umfasst überwiegend den Geltungsbereich des 1979 beschlossenen rechtskräftigen Bebauungsplanes „Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Str.“ mit bereits bestehendem Baurecht und eine z.T. bereits gewerblich genutzte Erweiterung mit einer ca. 900 m² großen älteren Gehölzsukzessionsfläche ca. 3-4 m unter dem Niveau der Betriebsfläche; auf letztere wurde der Fokus der Umweltprüfung gelegt; unter Anwendung artenschutzrechtlich begründeter Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen betr. die Höhlenbrüter (Spechte) und Nachnutzer (Star) verbleiben keine Hinweise auf das Eintreten der Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG; bis auf siedlungsholde Vogelgemeinschaft kein Nachweis von dem besonderen Artenschutz nach § 44 BNatSchG unterliegenden Arten; Ausgleich des entstehenden vergleichsweise geringen Bilanzdefizites aus der genehmigten Ökokontomaßnahme „Hölzbach bei Mitlosheim“ der ÖFM (Ökoflächen-Management-GmbH)

Schutzgut Boden, Fläche:

unter Anwendung der Schutzmaßnahmen und dem externen Ausgleich keine erhebliche Beeinträchtigung: überwiegend allochthone Böden (Aufschüttung), auch die Erweiterungsfläche vermutlich überprägt mit jedenfalls sehr geringem Bodenfunktionserfüllungsgrad; Ausgleich des geringen Bodenfunktionsverlustes multifunktional durch naturschutzrechtlichen Ausgleich bzw. Waldausgleich; registrierte Altlastenverdachtsfläche im bereits gewerblich genutzten Abschnitt  

Schutzgut Wasser:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Oberflächengewässer und keine Schutzgebiete nach WHG/SWG betroffen; zukünftige Entwässerung über bereits bestehende Infrastruktur; Rückhaltung des Niederschlagswassers in Rigolenkästen mit gesteuertem Drosselabfluss in den Mischwasserkanal der Straße „Auf Haid“

Schutzgut Klima / Luft:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine ausgewiesenen Kaltluftentstehungsgebiete oder Abflussbahnen betroffen, keine relevante Änderung des Mesoklimas; Erweiterung umfasst zusätzliche Stellplätze und Lagerflächen, daher keine erheblichen zusätzlichen Lärm- und Schadstoffemissionen zu erwarten

Schutzgut Landschaftsbild:

keine erhebliche Beeinträchtigung: weder erhöhte Landschaftsbildqualität noch eine Einsehbarkeit des Standortes

Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine Denkmale, Denkmalensembles, Bodendenkmale, Gebiete bzw. Objekte, die als archäologisch oder geschichtlich bedeutsam eingestuft sind; Gehölzbestand innerhalb der Erweiterungsfläche ist Wald i.S.d. LWaldG, funktionaler Ausgleich des Waldverlustes durch Erstaufforstungsmaßnahme der ÖFM zur Entwicklung eines standortgerechten, gebietsheimischen Laub-Mischwaldes in der Gemarkung Mettnich, Flur 4, Flurst. Nr. 164/3; innerhalb der geplanten Gewerbegebiets-Erweiterung keine Ausweisung von überbaubaren Flächen, die die Waldabstände gem. § 14 Abs. 3 LWaldG tangieren

Schutzgut Mensch:

keine erhebliche Beeinträchtigung: keine zusätzlichen erheblichen Verkehrsbelastungen oder Emissionen zu erwarten, keine ausgewiesenen Wanderwege im Umfeld

Schutzgebiete/NATURA 2000-Gebiete:

Keine Schutzgebiete nach WHG/SWG (Wasserschutzgebiete, Überschwemmungsgebiete) oder nach BNatSchG (Landschaftsschutzgebiete, Naturschutzgebiete) betroffen; kein erheblicher Einfluss auf die Erhaltungsziele des nächstgelegenen NATURA 2000-Gebietes (Landschaftsschutzgebiet „Wiesenlandschaft zwischen Hülzweiler und Schwalbach“) in 1,5 km Entfernung

8 Stellungnahmen von Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit  mit Umweltbezug

Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz:

  • Naturschutz: Erweiterungsfläche derzeit als Schutzfläche ausgewiesen - artenschutzrechtliche Prüfung, Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung, ggf. CEF-Maßnahmen und Waldumwandlungsausgleich erforderlich → Umweltbericht wurde zwischenzeitlich fertiggestellt und entsprechende Maßnahmen im Bebauungsplan festgesetzt
  • Gewässerschutz: Einleitung von Schmutz- und Niederschlagswasser in Mischwasserkanal vorgesehen → Entwässerungskonzept wurde zwischenzeitlich erstellt und Ergebnisse in Bebauungsplan-Unterlagen aufgenommen
  • Altlasten: Verdachtsfläche „Am Schwalbacher Berg“ im Plangebiet; Klärung durch Gutachten und ggf. Sanierung vor Nutzung zwingend notwendig → Aufnahme einer bedingten Zulässigkeit gem. § 9 Abs. 2 BauGB

Landesplanung:

  • Landesplanerische Ziele stehen der Planung nicht entgegen, Waldinanspruchnahme nach § 1a Abs. 2 BauGB und Landesentwicklungsplan (LEP) „Siedlung“ besonders zu berücksichtigen

Landesdenkmalamt:

Vorsorglicher Hinweis auf Anzeigepflicht; bereits in Bebauungsplan-Unterlagen enthalten

Kampfmittelbeseitigungsdienst:

Hinweis, dass im Planbereich pot. Kampfmittel nicht ausgeschlossen werden können; bereits in Bebauungsplan-Unterlagen enthalten

Landwirtschaftskammer:

Naturschutz- und Forstausgleichsmaßnahmen erforderlich; Kompensation möglichst nicht auf landwirtschaftlichen Flächen

Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz:

  • Umwandlung von Wald in Gewerbefläche
  • 1:1-Ausgleich durch Erstaufforstung landwirtschaftlicher Flächen oder Grünflächen
  • Bisher ungenutzte Waldflächen (KFZ-Stellplätze) werden bereinigt, dürfen nicht bebaut werden und müssen Waldabstand sichern; § 14 Abs. 3 LWaldG im Bebauungsplan nachrichtlich übernehmen

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr:

  • Erweiterung betrifft evtl. Natura-2000-Gebiete und eine Landschaftsschutzgebiets-Ausbaufläche
  • Flächenverbrauch in Wald- und Schutzgebieten wird aus Klimaschutzsicht kritisch gesehen
  • Endgültige Beurteilung abhängig vom artenschutzrechtlichen Gutachten, insbesondere bzgl. möglicher Auswirkungen auf Biodiversität

Oberbergamt des Saarlandes:

Hinweis, dass Planbereich bergbaulichen Einwirkungen im Kern- und Randzonenbereich unterlag und nordöstlich des Planbereichs das vermutliche Ausgehende einer tektonischen Störung verläuft; Bruchspalten sind nicht bekannt; bereits in Bebauungsplan-Unterlagen enthalten

Entwässerungskonzept

Ergebnis:

Schmutzwasser ist durch Anschluss an die vorhandene öffentliche Kanalisation der Straße „Auf Haid” zu entsorgen.

Aufgrund der standortspezifischen Bodenverhältnisse (geringe Versickerungsfähigkeit) sowie der begrenzten Flächenverfügbarkeit wird von einer zentralen Oberflächenversickerung abgesehen. Die Entwässerungsplanung sieht stattdessen folgende Maßnahmen vor:

  • Unterirdische Rückhaltung: Zur Bewirtschaftung des Niederschlagswassers wird ein Rückhaltesystem mittels Rigolenkästen vorgesehen.
  • Einleitung und Steuerung: Der gedrosselte Abfluss erfolgt in den Mischwasserkanal der Straße „Auf Haid“ (Schacht 1531). Aufgrund der hydraulischen Situation im Kanal ist ein konstanter Drosselabfluss nicht möglich. Die Drossel soll über eine schwimmergesteuerte Klappe vom Mischwasserkanal getrennt werden, wenn sich dort ein Druckabfluss bildet.
  • Dimensionierung: Das Rückhaltevolumen kann nicht nach DWA-A 117 ermittelt werden, die Bemessungsregendauer muss technisch sinnvoll gewählt werden. Für einen 10-jährlichen Bemessungsregen mit der Dauer 60 min ergibt sich ein erforderliches Rückhaltevolumen von ca. 145 m3.

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse bauamt@gemeinde-ensdorf.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den vorhabenbezogenen Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes mit Vorhaben- und Erschließungsplan "2. Erweiterung Gewerbegebiet an der Schwalbacher Straße" in der Gemeinde Ensdorf

Vorhabenbezogener Bebauungsplan Quelle und Stand Katastergrundlage: LVGL, 19.08.2025; Bearbeitung: Kernplan

Ensdorf, den 08.04.2026

Jörg Wilhelmy

Bürgermeister

Umweltbezogene Stellungnahmen

Begründung Entwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan_2.Erweiterung Gewerbegebiet An der Schwalbacher Straße

Entwurf vorhabenbezogener Bebauungsplan_Planzeichnung (Teil A) Textteil (Teil B) Vorhaben- und Erschließungsplan

Umweltbericht

Es wurden leider keine Medien gefunden.

nach oben zurück